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 Bürgerbus Süßen e.V.

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Satzung des Bürgerbus Süßen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Süßen“.

(2) Er hat seinen Sitz in der Stadt Süßen.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geislingen/Steige eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“; seine Tätigkeit ist nicht gewinnorientiert.

(2) Zweck des Vereins ist die Reduzierung des innerörtlichen Individualverkehrs in der Stadt Süßen mit entsprechender Verringerung der damit verbundenen Schadstoffemissionen bei gleichzeitiger Sicherung und Aufrechterhaltung der Mobilität der Bevölkerung durch Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

1.       Planung einer mit ehrenamtlichen Fahrern betriebenen Bürgerbuslinie in Kooperation mit dem örtlichen Linienbusunternehmen und mit der Stadt Süßen, unter anderem durch Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, der Fahrpläne und Haltestelleneinrichtungen für die Bürgerbuslinie sowie Abstimmung der Anschlüsse zu den anderen Verkehrsunternehmen.

2.       Abwicklung des innerstädtischen, öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Süßener Agenda-Projekts „Bürgerbus“ auf der dafür genehmigten Linie innerhalb der Stadt Süßen für die RBS Regionalbus Stuttgart GmbH, die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie ist.

3.       Informationen und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und den Verkehrsunternehmen.

4.       Bürgerkontakte und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks.

5.       Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Einwohner und deren Umsetzung.

6.       Werbung und Gewinnung sowie Einsatz und Betreuung der ehrenamtlich tätigen Bürgerbus-Fahrerinnen und -Fahrer.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme schriftlich.

(2)  Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden sollen, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis B sein und erfolgreich an der gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Untersuchung teilgenommen haben.

(3)  Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes soll begründet werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds oder Auflösung eines korporativen Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zum Ende des übernächsten Monats zulässig.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere

·         Grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse;

·         Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.

(3) Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Mitteilung über den Ausschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

(4) Gegen den Ausschluss ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens zwei Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich und begründet an den Vorstand erfolgen.

 

§ 5 Beiträge

 

(1) Über die Höhe, die Fälligkeit und den Einzug der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

(2) Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen und Spenden entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind:

1.       Mitgliederversammlung

2.       Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.

(2) Sie wird durch schriftliche Einladung des Vorstands an alle Mitglieder einberufen und zusätzlich in den Süßener Mitteilungen angekündigt.

(3) Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin an den Vorstand zu richten.

(5) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich oder geboten ist.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich sowie unter Angabe der Gründe und mit einem Vorschlag für die Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird.

(7) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

1.    Jahresbericht des Vorstands

2.    Entlastung der Kassenführung

3.    Entlastung des übrigen Vorstands

4.    Wahl des Vorstands

5.    Einspruch eines Mitglieds gegen dessen Ausschluss

6.    Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr

7.    Satzungsänderungen

8.    Anträge von Mitgliedern und Vorstand

9.    Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Kosten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung trägt jedes Mitglied selbst.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, mindestens aber eines Viertels aller Mitglieder, erforderlich.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

·         Erstem Vorsitzenden

·         Zwei stellvertretenden Vorsitzenden

·         Kassier

·         Schriftführer

·         Vertrauensmann der ehrenamtlichen Fahrer

·         Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und den zu beteiligenden öffentlichen Stellen.

(4) Die Vorsitzenden und der Kassier bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(5) Der Verein wird nach außen hin jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer (4) vertreten. Bei wesentlichen Angelegenheiten sind der Erste Vorsitzende, bei allen wichtigen Kassengeschäften auch der Kassier, rechtzeitig zu informieren.

(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. In der Regel ist zweimalige Wiederwahl zulässig.

(7) Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Anstimmung erfolgen.

(8) Die Mitglieder des Vorstands haben folgende Aufgaben:

1.       Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit; er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die Vorstandssitzungen mindestens zwei Wochen vor Termin ein und unterzeichnet – gemeinsam mit dem Schriftführer – die Niederschriften.

2.       Der Erste Vorsitzende – im Verhinderungsfalle ein von ihm benannter Stellvertreter – leitet die Sitzungen und berichtet in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins.

3.       Der Kassier verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den gesetzlichen Vorschriften; er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

4.       Der Schriftführer fertigt über die Vorstandssitzungen und über Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift, die er – gemeinsam mit dem Sitzungsleiter – unterzeichnet.

5.       Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen.

6.       Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

7.       Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

8.       Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.

Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied darf jedoch das Amt eines weiteren vertretungsberechtigten Vorstands nicht führen.

 

§ 11 Haftung

 

(1) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in dieser Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungsermächtigungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(2) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstands aus einem Rechtgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen – sofern es nicht zur Abdeckung von Schulden des Vereins benötigt wird – an die Stadt Süßen mit der Auflage, dass die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke, z.B. für die Süßener Bürgerstiftung, zu verwenden hat.

(2) Liquidator des Vereins ist der Vorstand mit der selben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anders.

  

In der Gründungsversammlung am 30.April 2008 in Süßen einstimmig von den Gründungsmitgliedern so beschlossen und unterschriftlich bestätigt.

 

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