Satzung des Bürgerbus Süßen e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Süßen“.
(2) Er hat seinen Sitz
in der Stadt Süßen.
(3) Der Verein soll in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Geislingen/Steige eingetragen werden.
Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2 Zweck und
Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“; seine Tätigkeit ist nicht
gewinnorientiert.
(2) Zweck des Vereins
ist die Reduzierung des innerörtlichen Individualverkehrs in der Stadt Süßen
mit entsprechender Verringerung der damit verbundenen Schadstoffemissionen
bei gleichzeitiger Sicherung und Aufrechterhaltung der Mobilität der
Bevölkerung durch Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs in der
Stadt.
(3) Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1.
Planung einer mit ehrenamtlichen Fahrern betriebenen Bürgerbuslinie
in Kooperation mit dem örtlichen Linienbusunternehmen und mit der Stadt
Süßen, unter anderem durch Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, der
Fahrpläne und Haltestelleneinrichtungen für die Bürgerbuslinie sowie
Abstimmung der Anschlüsse zu den anderen Verkehrsunternehmen.
2.
Abwicklung des innerstädtischen, öffentlichen Linienverkehrs im
Rahmen des Süßener Agenda-Projekts „Bürgerbus“ auf der dafür genehmigten
Linie innerhalb der Stadt Süßen für die RBS Regionalbus Stuttgart GmbH, die
Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der
zuvor genannten Linie ist.
3.
Informationen und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber
Behörden und den Verkehrsunternehmen.
4.
Bürgerkontakte und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks.
5.
Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Einwohner und
deren Umsetzung.
6.
Werbung und Gewinnung sowie Einsatz und Betreuung der ehrenamtlich
tätigen Bürgerbus-Fahrerinnen und -Fahrer.
(4) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen
aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten
sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den
Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vorsitzende oder ein vom
Vorstand benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die
Aufnahme schriftlich.
(2)
Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden sollen,
müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit zwei Jahren
Inhaber der Fahrerlaubnis B sein und erfolgreich an der gesetzlich
vorgeschriebenen medizinischen Untersuchung teilgenommen haben.
(3)
Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer
entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bzw. die Ablehnung des
Fahrereinsatzes soll begründet werden.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch den Tod eines Mitglieds oder Auflösung eines korporativen
Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zum
Ende des übernächsten Monats zulässig.
(2) Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere
·
Grobe
Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das
Vereinsinteresse;
·
Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
(3) Zur Beschlussfassung
ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem
Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Die Mitteilung über den Ausschluss ist mit eingeschriebenem Brief
zuzustellen.
(4) Gegen den Ausschluss
ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der
Einspruch muss mit Begründung spätestens zwei Wochen nach dem Zugang der
Mitteilung über den Ausschluss schriftlich und begründet an den Vorstand
erfolgen.
§ 5 Beiträge
(1) Über die Höhe, die
Fälligkeit und den Einzug der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
in einer Beitragsordnung.
(2) Über die Verwendung
von zweckgerichteten Zuwendungen und Spenden entscheidet der Vorstand.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1.
Mitgliederversammlung
2.
Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des
Kalenderjahres statt.
(2) Sie wird durch
schriftliche Einladung des Vorstands an alle Mitglieder einberufen und
zusätzlich in den Süßener Mitteilungen angekündigt.
(3) Die Einberufung muss
mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom
Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge an die
Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin an
den Vorstand zu richten.
(5) Der Vorstand kann
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich oder geboten ist.
(6) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von
mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich sowie unter Angabe der Gründe und
mit einem Vorschlag für die Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird.
(7) Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1.
Jahresbericht des Vorstands
2.
Entlastung der Kassenführung
3.
Entlastung des übrigen Vorstands
4.
Wahl des Vorstands
5.
Einspruch eines Mitglieds gegen dessen Ausschluss
6.
Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr
7.
Satzungsänderungen
8.
Anträge von Mitgliedern und Vorstand
9.
Auflösung des Vereins
(2) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der
Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Kosten für die
Teilnahme an der Mitgliederversammlung trägt jedes Mitglied selbst.
(4) Die Beschlussfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im
Falle einer Wahl das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Bei Beschlüssen über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, mindestens aber eines
Viertels aller Mitglieder, erforderlich.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand setzt
sich zusammen aus:
·
Erstem
Vorsitzenden
·
Zwei
stellvertretenden Vorsitzenden
·
Kassier
·
Schriftführer
·
Vertrauensmann der ehrenamtlichen Fahrer
·
Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird
(3) Der Vorstand führt
die Geschäfte ehrenamtlich und im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und
den zu beteiligenden öffentlichen Stellen.
(4) Die Vorsitzenden und
der Kassier bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(5) Der Verein wird nach
außen hin jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer (4) vertreten.
Bei wesentlichen Angelegenheiten sind der Erste Vorsitzende, bei allen
wichtigen Kassengeschäften auch der Kassier, rechtzeitig zu informieren.
(6) Die Mitglieder des
Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. In der Regel ist
zweimalige Wiederwahl zulässig.
(7) Die Wahlen müssen
auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Anstimmung erfolgen.
(8) Die Mitglieder des
Vorstands haben folgende Aufgaben:
1.
Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit; er
leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die
Vorstandssitzungen mindestens zwei Wochen vor Termin ein und unterzeichnet –
gemeinsam mit dem Schriftführer – die Niederschriften.
2.
Der Erste Vorsitzende – im Verhinderungsfalle ein von ihm benannter
Stellvertreter – leitet die Sitzungen und berichtet in der
Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins.
3.
Der Kassier verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben des Vereins nach den gesetzlichen Vorschriften; er nimmt Zahlungen
für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
4.
Der Schriftführer fertigt über die Vorstandssitzungen und über
Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift, die er – gemeinsam mit
dem Sitzungsleiter – unterzeichnet.
5.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu
bevollmächtigen.
6.
Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit sowie
über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
7.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
zur Sitzung erschienenen Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
8.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.
Mehrere Ämter können in
einer Person vereinigt werden. Ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied
darf jedoch das Amt eines weiteren vertretungsberechtigten Vorstands nicht
führen.
§ 11 Haftung
(1) Der Vorstand kann
Verpflichtungen für den Verein nur in dieser Weise begründen, dass die
Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll
in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen
Verpflichtungsermächtigungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder
für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen
haften.
(2) Die Haftung des
persönlich Handelnden sowie des Vorstands aus einem Rechtgeschäft, das im
Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist
ausgeschlossen.
§ 12 Auflösung des
Vereins
(1) Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen – sofern es nicht zur Abdeckung von Schulden des Vereins
benötigt wird – an die Stadt Süßen mit der Auflage, dass die Stadt dieses
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke, z.B.
für die Süßener Bürgerstiftung, zu verwenden hat.
(2) Liquidator des
Vereins ist der Vorstand mit der selben Vertretungsbefugnis, es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt etwas anders.
In der
Gründungsversammlung am 30.April 2008 in Süßen einstimmig von den
Gründungsmitgliedern so beschlossen und unterschriftlich bestätigt.